Montag, den 27. August 2018
PSA warten und lagern - das sollten Sie wissen
Normgerechte Schutzkleidung wird aktuell in immer mehr Betrieben eingesetzt. Und die fachgerechte Pflege aus Sicherheitsgründen von externen Dienstleistern übernommen. Doch wie sieht es eigentlich mit Lagerung und Wartung der PSA aus? Antworten liefert Jan Kuntze, Geschäftsführer des DBL-Vertragswerks Kuntze & Burgheim Textilpflege GmbH, im Interview.
Herr Kuntze, wie sollte ich meine PSA richtig lagern?
Schutzkleidung, die für längere Zeit nicht in Gebrauch ist, sollte immer in sauberem Zustand sowie an einem trockenen und auch dunklen Ort eingelagert werden. Warnschutzkleidung sollte zudem so eingelagert werden, dass sie nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt wird. Die UV – Strahlung des Sonnenlichtes führt nämlich zum Ausbleichen der hochsichtbaren fluoreszierenden Warnschutzfarben. Deshalb gerade in der Sommerzeit bitte keine Warnschutzartikel – etwa Warnschutzjacken für den Herbst – im Sonnenlicht deponieren. Oder Warnwesten im Auto auf der Rückbank liegen lassen… Ein sicherheitstechnisches No-Go.
Aber auch PSA, die am nächsten Tag wiederverwendet wird, sollte trocken und sauber aufbewahrt werden. Stark verschmutzte PSA sollte vor erneutem Gebrauch fachgerecht aufbereitet werden, um eine Gefährdung der Träger zu vermeiden. Beispiel Flammschutz. Falls diese Schutzkleidung mit Ölen und Fetten, also leicht entflammbaren Substanzen getränkt ist, verliert sie ihre per Norm definierte Schutzwirkung. Es besteht erhöhte Brennbarkeit. Oder Warnschutz: Durch starke Verschmutzung können die optischen Eigenschaften zur besseren Sichtbarkeit gemindert werden. Hier ist es also wichtig, dass die Mitarbeiter stets auf saubere PSA zurückgreifen können und ihnen mehrere Bekleidungsteile zum Wechseln zur Verfügung gestellt werden. Im textilen Mietdienst ist diese Sauberkeit und Normerfüllung gewährleistet.
Was ist bei der Wartung der PSA zu beachten?
Laut BGR 189 „Benutzung von Schutzkleidung“ haben die Versicherten die Schutzkleidung vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Augenfällige größere Risse und Löcher in der Kleidung können so vielleicht noch entdeckt werden. Aber ob etwa das Gewebe des Warnschutzes noch seine normgerechte Wirkung hat, oder ob die Kleidung mit Chemikalienschutz noch ausreichend imprägniert ist, um die nötige Sicherheit zu gewährleisten, kann vom Träger nicht überprüft werden. Deshalb sollten Wartung und Kontrolle – ebenso wie Wäsche und Reparatur – nur in für PSA zertifizierten Aufbereitungsprozessen vorgenommen werden, wie es textile Dienstleister gewährleisten. Alle Vertragswerke des DBL-Verbundes stellen dieses über ihre Zertifizierung nach ISO 9001:2015 sicher.
In der Praxis stecken dahinter sehr detaillierte Vorgaben und Arbeitsabläufe. Wir kontrollieren die Kleidung nach dem Waschen auf Funktionstüchtigkeit, übernehmen die Wartung und die Reparatur. Und ersetzen selbstverständlich Kleidungstücke, die nicht mehr funktionsfähig sind. Bleiben wir beim Beispiel Warnschutz. Hier dürfen die Reflexstreifen nicht beschädigt werden und auch das fluoreszierende Gewebe seine Wirkung nicht verlieren. Für jede PSA gibt es einen spezifischen Aufbereitungsprozess, beginnend von der Vorsortierung, über das Waschen bis hin zum Trocknen. Anschließend prüfen unsere Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle die bearbeiteten PSA Bekleidungsteile auf ihre Funktion und Sicherheit. Dazu wird jedes Kleidungsstück gescannt und die Art der Prüfung und das Ergebnis archiviert. Die dauerhafte Aufrechterhaltung der Schutzfunktionen ist so gesichert. All das klar dokumentiert und nachvollziehbar für unsere Kunden.
Wer ist bei Wartung in der Pflicht – der Unternehmer oder der Träger?
Der Unternehmer ist hier klar in der Pflicht. Laut BGR 189 haben der Unternehmer oder sein Beauftragter die Schutzkleidung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen. Der Unternehmer hat seine Mitarbeiter aber nicht nur bei Bedarf normgerecht auszustatten und die Kleidung kontinuierlich zu pflegen und zu warten, damit der Schutz dauerhaft gewährleistet ist. Er hat den Träger auch in der Anwendung der PSA zu unterweisen. Hier ist es z.B. für die Berufsgenossenschaft im Falle eines Unfalls relevant, dass die Mitarbeiter nachweislich im Umgang mit ihrer PSA geschult werden.
Dies ist der Grund, warum wir als textiler Dienstleister unsere Kunden, die PSA einsetzen, umfassend beraten und ihnen natürlich auch immer die Hersteller Benutzerinformation bereitstellen. Damit hat sich der Unternehmer vertraut zu machen und auch den Träger, sprich seinen Mitarbeiter, zu schulen. Kommt es allerdings zu Verstößen seitens der Mitarbeiter – etwa Veränderungen der Kleidung durch Ärmelabtrennen, Verschlusssysteme umfunktionieren etc. oder aber auch das schlichte Nichttragen der PSA – ist dies ein abmahnungswürdiges Verhalten.